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   OLG Karlsruhe, 24.07.1997 - 3 Ss 116/97   

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https://dejure.org/1997,5011
OLG Karlsruhe, 24.07.1997 - 3 Ss 116/97 (https://dejure.org/1997,5011)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.07.1997 - 3 Ss 116/97 (https://dejure.org/1997,5011)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Juli 1997 - 3 Ss 116/97 (https://dejure.org/1997,5011)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 2; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 27
  • StV 1998, 80
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.02.1982 - 3 StR 34/82

    Garantenstellung des Wohnungsinhabers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.1997 - 3 Ss 116/97
    Die Rechtsprechung hat den Inhaber einer Wohnung nur dann für in diesen Räumen begangene Rechtsgutsverletzungen strafrechtlich haftbar gemacht, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine Rechtspflicht zum Handeln begründen (vgl. BGHSt 30, 391 [395] sowie Körner BtMG 4. Auflage 1994 § 29 Rdn. 810 m.w.N.).
  • BGH, 19.02.1997 - 3 StR 21/97

    Mittäterschaft im Falle des einseitigen Einverständnisses mit der Tat eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.1997 - 3 Ss 116/97
    Notwendig ist vielmehr, das jeder Beteiligte im Sinne eines zumindest konkludent gefaßten gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und auch diese sich zurechnen lassen will, daß mithin alle im bewußten und gewollten Zusammenwirken handeln (BGH NStZ 1997, 336 ).
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2007 - 2 Ss 96/06

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Duldung in der gemeinsamen

    Auch eine Strafbarkeit wegen Unterlassens durch Duldung des Anbaus in der gemeinsamen Wohnung und Abbuchung der Stromkosten scheidet aus, da eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten sich weder aus der persönlichen Beziehung der Angeklagten zu ihrem Lebensgefährten noch aus ihrer Wohnungsinhaberschaft ableiten lässt (BGH NJW 1993, 76; NStZ 1999, 451; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Handeltreiben 60; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 27; OLG Zweibrücken StV 1999, 212; OLG Celle StV 2000, 624).

    Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Angeklagte könnte die Straftaten ihres Lebensgefährten in Form psychischer Beihilfe unterstützt haben (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 27), zumal sie mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, mit dem Anbau nicht einverstanden zu sein und selbst auch keine Betäubungsmittel konsumierte.

    Denn wenn auch diese sich mit ihrem Wissen in der gemeinsamen Wohnung befanden, so muss ein Besitzwille aufgrund der genannten Feststellungen ausgeschlossen werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 27).

  • OLG Koblenz, 26.09.2005 - 2 Ss 272/05

    Betäubungsmitteldelikt: Verneinung bei Duldung des Rauschgiftbesitzes eines

    Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein der Betäubungsmittel und die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel reichen hierzu nicht aus (KG, NStZ-RR 1996, 345; OLG Karlsruhe, StV 1998, 80 [81]).
  • OLG Naumburg, 08.09.2017 - 2 Rv 107/17

    Strafbarer Waffenbesitz: Kenntnis von dem Vorhandensein einer Waffe

    Allein aus der Kenntnis des Angeklagten von dem Vorhandensein des Schlagrings ergibt sich der Wille zum Besitz nicht (vgl. BGH StrFo 2016, 215 m.w.N.; OLG Dresden StraFo 2005, 522; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 27).
  • OLG Hamm, 04.04.2002 - 3 Ss 209/02

    BtM, Dulden von BtM-Konsum, Umfang der Feststellungen

    Dies reicht aber für sich genommen - ohne das Bestehen einer hier nicht erkennbaren Rechtspflicht zum Handeln bzw. Einschreiten - für eine strafrechtliche Haftung nicht aus (OLG Karlsruhe, StV 1998, 80, 81; BGH StV 1999, 212; OLG Zweibrücken, StV 1999, 213; OLG Celle, StV 2000, 624).
  • OLG Dresden, 22.08.2005 - 1 Ss 296/05

    Betäubungsmittelstrafrecht: Unerlaubter Besitz durch Mitinhaber der Wohnung -

    Hiervon macht die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine Rechtspflicht zum Handeln begründen (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1998, 27 m.w.N.).
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